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Budweiser Budvar begrüßt die heutigen Schlussanträge der Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofes

3.2.2011
Známkoprávní spory

Eigentlich handelt es sich um einen Präzedenzfall. Auf seine Bedeutung deutet auch die Tatsache hin, dass die Generalanwältin Ansichten der Regierung des Vereinigten Königreiches, der tschechischen, der italienischen, der slowakischen und der portugiesischen Regierung sowie der Europäischen Kommission berücksichtigte.

Die heutigen Schlussanträge sind für die Gesellschaft Budweiser Budvar durchaus positiv und erhöhen ihre Chancen auf Erfolg im weiteren Gerichtsverfahren. Die Generalanwältin unterstützte nämlich die Rechtsansicht der Brauerei Budweiser Budvar, dass der Rechtsstreit um die Schutzmarke „Budweiser“ auf dem Gebiet des Vereinigten Königreiches nach nationalem Recht ohne Nutzung von Unionsrecht (konkret Art. 4 Abs. 1 Buchst. A) der Richtlinie 89/104) zu beurteilen ist, auf dem die Klage der Gesellschaft Anheuser-Busch InBev (nachstehend „ABI“ genannt) beruht. „Falls der Europäische Gerichtshof bezüglich des Vorabentscheidungsersuchens gemäß den Schlussanträgen der Generalanwältin Verica Trstenjak entscheiden wird, kann die Klage unseres Konkurrenten das wichtigste Rechtsargument verlieren, auf dem sie beruht,“ so Petr Samec, Pressesprecher der Brauerei Budweiser Budvar. Die Schlussanträge enthalten weiterhin die Anweisung, folglich in diesem Rechtsstreit nationales Recht Großbritanniens anzuwenden, der Streitbegriff „Duldung“ wird auf solche Weise ausgelegt, die der Gesellschaft Budweiser Budvar ermöglicht, ihre Markenrechte gegen die Ansprüche der ABI im Vereinigten Königreich effizient zu verteidigen.

Der Streit in Großbritannien reicht bis ins Jahr 2005, als ABI beim nationalen Markenamt die Ungültigerklärung der zugunsten von Budweiser Budvar eingetragenen Marke „Budweiser“ beantragte. Die Marke „Budweiser“ haben dabei beide Gesellschaften in Großbritannien eintragen lassen und die Marke wird auch seit vielen Jahren beim Biervertrieb eingesetzt. Britische Kunden sind aber durchaus fähig, die beiden Konkurrenzprodukte voneinander zu unterscheiden.

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